SATZUNG
Imkerverein Recklinghausen e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der im Jahre 1995 gegründete Imkerverein Recklinghausen e.V. hat seinen Sitz in Recklinghausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben des Imkervereins
Der Imkerverein Recklinghausen e.V. ist ordentliches Mitglied eines Landesverbandes und zählt zum Kreisimkerverein Recklinghausen e.V.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Imkervereins ist es, die Interessen der Bienenerhaltung zu vertreten, um zum Schutz und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgemäße Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern.
Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Ziele verwirklicht:
1.) Pflege der Liebe zur Biene und Förderung der fachlichen Ausbildung aller Mitglieder.
2.) Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der gesamten Bienenzucht und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten.
3.) Benutzung von Einheitspackung und Werbemitteln für Deutschen Honig.
4.) Mitwirkung bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen.
5.) Vertretung der Belange der Bienenzucht gegenüber den örtlichen Behörden und sonstigen Dienststellen in der Öffentlichkeit.
6.) Unterhaltung der Lehrbienenstände und Außenstände innerhalb des Vereinsgebietes.
7.) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
8.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
9.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
1.) Ordentliche Mitglieder
2.) Fördernde Mitglieder
3.) Ehrenmitglieder
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins. In dieser Erklärung hat das Mitglied die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und zwar einstimmig. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet über den Aufnahmeantrag endgültig.
§ 5 Ordentliche Mitglieder
Ordentliches Mitglied kann werden, wer am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet hat. Alle ordentlichen Mitglieder haben volles Stimmrecht.
Jugendliche Mitglieder können mit Vollendung des 12. Lebensjahres Mitglied des Vereins werden. Sie haben kein volles Stimmrecht. Der Antrag auf Mitgliedschaft bedarf der Unterschrift des Erziehungsberechtigten.
§ 6 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Bienenzucht fördern können und wollen. Ein Stimmrecht in Vereinsangelegenheiten steht diesen Mitgliedern nicht zu.
§ 7 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich außerordentliche Verdienste um den Verein und die Bienenzucht erworben haben. Sie können durch Beschluss der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Der Beschluss der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
§ 8 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1.) Freiwilligen Austritt
2.) Tod
3.) Ausschluss aus dem Verein
Die Austrittserklärung muss dem Vorstand per Einschreiben schriftlich mitgeteilt werden. Ein Austritt ist jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist in § 17 geregelt.
§ 9 Beiträge
Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Vereinsbeiträgen verpflichtet. Der Beitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und auf der ordentlichen Hauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.
Der Beitrag ist jeweils bis zum 01. März im voraus zu entrichten. Er ist ein Jahresbeitrag.
Des Weiteren ist jedes ordentliche Mitglied verpflichtet, 10 Pflichtstunden pro Jahr auszuführen nach näherer Anweisung des Vorstandes. Von dieser Leistung kann sich das Mitglied sich befreien lassen durch Zahlung eines von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrages pro Pflichtstunde. Der Vorstand kann des Weiteren beschließen, dass statt Pflichtstunden Sachleistungen zu erbringen sind.
Der Vorstand ist berechtigt, im Einzelfall einem Mitglied auf dessen Antrag hin den Erlaß oder die Ermäßigung des Beitrages zu gewähren, wenn die von dem Mitglied hierfür vorgebrachten Gründe eine solche Ermäßigung rechtfertigen. Ein solcher Grund ist bei schwerer Krankheit oder anderer persönlicher Verhinderung gegeben. Sollte der Vorstand den Antrag ablehnen, kann das Mitglied die Mitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet über den Antrag mit 2/3 Mehrheit.
Beihilfen von öffentlichen und privaten Stellen sowie aus Überschüssen des Lehrbienenstandes gehen in das Vereinsvermögen über.
§ 10 Organe des Vereins
Die Organe sind:
1.) Die Mitgliederversammlung
2.) Der Vorstand
3.) Die Betreuergruppe des Lehrbienenstandes
§ 11 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Mitglieder sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem für die Versammlung bestimmten Tag vom Vorstand einzuladen.
Die Mitgliederversammlungen können alternativ auch per E-Mail einberufen werden. Mitglieder, die diese Form der Einladung nicht wünschen, müssen die postalische Einladung beim Vorstand schriftlich per einfachen Brief beantragen. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse besitzen, oder die diese Form der Einladung nicht wünschen, werden dann auch weiterhin postalisch per Brief eingeladen.
Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
1.) Jahresbericht des Vorstandes
2.) Rechnungsbericht des Kassenwartes, Bericht der Kassenprüfer
3.) Etat für das nächste Geschäftsjahr
4.) Entlastung des Vorstandes
5.) Neuwahl des Vorstandes und der satzungsgemäßen Mitglieder
6.) Festsetzung der Beiträge
Weitere Tagesordnungspunkte für die ordentliche Hauptversammlung sind dem Vorstand spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
Außerordentliche Hauptversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand es beantragen.
Für die Einladung gilt § 11 entsprechend.
§ 13 Beschlussfassung
Bei der Beschlussfassung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden dabei nicht gewertet.
Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben, falls nicht mindestens drei der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist in seinen wesentlichen Teilen den Mitgliedern bekannt zu geben und in der nächsten Hauptversammlung zu genehmigen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§14 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1.) 1.Vorsitzender
2.) 2.Vorsitzender
3.) Schriftführer
4.) Kassierer
Die Hauptversammlung wählt den Vorstand. Der Vorstand wird, wenn nicht eine außerordentliche Hauptversammlung andere Bestimmungen trifft, für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer vertreten. Nur der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Alle drei sind ins Vereinsregister einzutragen und bilden den geschäftsführenden Vorstand gemäß § 26 BGB.
Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Vorstandssitzung ist einzuberufen, wenn die Belange des Vereins es erfordern oder ein Vorstandsmitglied es beim Vorsitzenden beantragt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Entscheidungen des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter.
Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das insbesondere die Beschlüsse im Wortlaut wiederzugeben hat.
Bei Aufgabe des Amtes sind Vereinsunterlagen und Vereinseigentum dem Vorstand unverzüglich zu übergeben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung einen kommissarischen Nachfolger berufen.
§ 15 Betreuergruppe des Lehrbienenstandes
Die Betreuergruppe besteht aus drei bis sechs Mitgliedern je nach Völkerzahl, die jährlich in der Hauptversammlung gewählt werden. Diesen Mitgliedern obliegen alle Arbeiten am Lehrbienenstand. Über alle durchgeführten und vorgesehenen Arbeiten sollen schriftliche Aufzeichnungen gemacht werden. Die interne Arbeitsaufteilung stimmen die Mitglieder unter sich ab.
§ 16 Rechte und Pflichten des Gesamtvorstandes und der einzelnen Vorstandsmitglieder
Dem Vorstand obliegt im Rahmen der von der Hauptversammlung gegebenen generellen Richtlinien die Führung der üblichen Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist insbesondere verpflichtet auf der ordentlichen Hauptversammlung den Abschluss für das vergangene Geschäftsjahr und einen Etatentwurf für das nächste Geschäftsjahr vorzulegen und zu begründen. In dem Etatentwurf sind die voraussichtlichen ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Aufwendungen des kommenden Geschäftsjahres spezifiziert aufzuführen.
Die Vorstandsmitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Sie können gegen entsprechenden Nachweis den Ersatz für Auslagen und Tagegelder verlangen.
Der 1. Vorsitzende leitet die Hauptversammlung und die Sitzung des Vorstandes. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende als Stellvertreter diese Aufgabe.
Der Schriftführer erledigt in Absprache mit dem 1. Vorsitzenden die laufenden schriftlichen Arbeiten des Vereins. Soweit notwendig sind die anderen Vereinsmitglieder durch Protokollabschriften zu unterrichten.
Der Kassierer verwaltet das gesamte Vereinsvermögen. Er hat über alle Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu führen. Er ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
§ 17 Disziplinarmaßnahmen und Ausschluss
Falls ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwider handelt und durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt, kann der Vorstand mit Stimmenmehrheit folgende Maßnahmen beschließen:
1.) Schriftliche Verwarnung
2.) Zeitlich begrenztes Verbot, die Anlage zu betreten und zu benutzen
3.) Ausschluss aus dem Verein
Vor Verhängung der genannten Disziplinarmaßnahmen ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn die Zahlung eines Jahresbeitrages rückständig ist. Dem Ausschluss müssen jedoch zwei schriftliche Beitragsmahnungen, zwischen denen ein Zeitraum von mindestens einer Woche liegen und deren letzte Mahnung die Androhung des Ausschlusses enthalten muss, vorausgegangen sein.
Das betroffene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Zustellung des Bescheides gegen das gefällte Urteil Einspruch einlegen. Bei der Berechnung der Frist ist das auf dem Rückschein dokumentierte Datum der Zustellung die Berechnungsgrundlage. Der Einspruch kann beim Vorstand schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes unter Anhörung der Betroffenen sowie etwaiger Zeugen endgültig. Einsprüche, insbesondere im Zusammenhang mit einem Vereinsausschluss, haben keine aufschiebende Wirkung. Gegen Vereinsstrafen, die durch die Mitgliederversammlung ausgesprochen oder in einem Revisionsverfahren bestätigt werden, steht den Betroffenen kein weiteres Einspruchsrecht mehr zu.
§ 18 Auflösung des Vereins
Der Verein erlischt, wenn die Zahl der ordentlichen Mitglieder unter drei herabsinkt.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. In einer weiteren außerordentlichen Hauptversammlung, die frühestens zwei Wochen später einzuberufen ist, muss der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden. Mit dieser Bestätigung wird der Auflösungsbeschluss wirksam.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zur Verwendung von gemeinnützigen Aufgaben der Förderung der Tierzucht. Bei einer eventuellen Fusion mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden Fusionsverein bzw. den aufnehmenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Tierzucht zu verwenden hat.
§ 19 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung können nur von der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung mit der Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Sollte ein Punkt dieser Satzung nicht gültig sein oder gegen geltendes Recht verstoßen, bleibt davon die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte unbehelligt.
§ 20 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Recklinghausen.
Stand : 02.09.2016